AktG § 203. Auflösungsgründe, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010

Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Erster Abschnitt Auflösung

Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung

§ 203. Auflösungsgründe

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;

2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;

3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;

4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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