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AktG § 18., BGBl. I Nr. 67/2004, gültig von 08.10.2004 bis 31.07.2009

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 18.

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der “Wiener Zeitung” einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-30942