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AktG § 183. Auflösung von Rücklagen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2009

Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 183. Auflösung von Rücklagen

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen (§ 130) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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