AktG § 183. Auflösung von Rücklagen, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.09.1997

Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 183. Auflösung von Rücklagen

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen und die zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind.

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