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AktG § 17., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 17.

Die Satzung muß bestimmen:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Gegenstand des Unternehmens;

3. die Höhe des Grundkapitals;

4. die Nennbeträge der einzelnen Aktien und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;

5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);

6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-30942