AktG § 176., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 176.
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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