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AktG § 16. Gründung der Gesellschaft, BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 16. Gründung der Gesellschaft

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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