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AktG § 16. Gründung der Gesellschaft, BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 16. Gründung der Gesellschaft

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-30942