AktG § 160., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung

§ 160.

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:

1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,

2. der Kreis der Bezugsberechtigten,

3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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