AktG § 147. Begründung von
Nebenverpflichtungen, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Erster Abschnitt Satzungsänderung
§ 147. Begründung von Nebenverpflichtungen
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
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