Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 12.
Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien
(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAF-30942