Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Fünfter Unterabschnitt Abstimmung
§ 126.
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Bilanzgewinns (Gewinnverteilung).
(2) Der Vorstand hat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 125 Abs. 5 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
(3) An den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluß ist die Hauptversammlung gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist,
Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hiedurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 371/1982.)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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