AktG § 126., BGBl. Nr. 371/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Fünfter Unterabschnitt Abstimmung

§ 126.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung). Für die Verlängerung der Frist gilt § 104 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Der Vorstand hat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen.

§ 125 Abs. 6 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.

(3) An den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluß ist die Hauptversammlung gebunden. Sie kann jedoch den Reingewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist,

Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hiedurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 371/1982.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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