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AktG § 119. Anträge in der Hauptversammlung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Vierter Unterabschnitt Innere Ordnung der Versammlung

§ 119. Anträge in der Hauptversammlung

(1) Jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat sind berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(2) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, nur dann abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird.

(3) Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so ist zunächst über die gemäß § 108 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 angekündigten Anträge abzustimmen. Im Übrigen bestimmt mangels einer Regelung in der Satzung der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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