Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Dritter Unterabschnitt Teilnahmeberechtigung und Vertretung
§ 115. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
Fünfter Unterabschnitt
(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in der Höhe des halben Gesamtnennbetrags der anderen Aktien ausgegeben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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