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AktG § 111., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Dritter Unterabschnitt Teilnahmeberechtigung und Vertretung

§ 111.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift.

(2) Die Niederschrift ist gemäß den Vorschriften der Notariatsordnung abzufassen; es sind insbesondere der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben.

(3) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung müssen der Niederschrift beigefügt werden. Die Belege über die Einberufung der Hauptversammlung brauchen nicht beigefügt werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift angeführt werden.

(4) Die Niederschrift muß von dem Notar unterschrieben werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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