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AktG § 106., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung der Hauptversammlung

§ 106.

(1) Die Hauptversammlung ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmt.

(2) Die Hauptversammlung ist ferner einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen.

(3) In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung angekündigt werden.

(4) Entspricht weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat dem Verlangen, so hat das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Hauptversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes zu ermächtigen. Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Ankündigung hingewiesen werden.

(5) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 beschließt die Versammlung darüber, ob die Kosten von der Gesellschaft getragen werden sollen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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