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AktG § 104., BGBl. Nr. 371/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Erster Unterabschnitt Allgemeines

§ 104.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie der Aufsichtsrat die Frist gemäß § 125 Abs. 1 verlängert. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens weitere zwei Monate verlängern.

(2) Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (§ 126) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung vorzulegen. § 125 Abs. 6 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 371/1982.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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