Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
§ 101. Ersatzansprüche der Gläubiger
(1) Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masseverwalter das Recht der Gläubiger aus.
(2) Die Ansprüche aus den Vorschriften dieses Abschnittes verjähren in fünf Jahren.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn gesellschaftsfremde Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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