AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 27 Strafbestimmungen
Gesetzesmaterialien
1331 BlgNR XXVII. GP, S. 4
„Zu § 27 Abs. 2 ARG:
Derzeit sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafbar, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 6 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren. Durch die neue Verordnung wird der Art. 8 um die Abs. 6b, 8 und 8a erweitert, die nunmehr in den Katalog des § 27 Abs. 2 aufgenommen werden. Die neuen Bestimmungen betreffen:
den Ausgleich der Reduzierung einer wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nach der entsprechenden Reduktion oder ein Ausgleich vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit, wenn zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt wurden (Abs. 6b);
das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (inklusive jeder wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden) im Fahrzeug zu verbringen (Abs. 8);
die Verpflichtung zur Planung der wöchentlichen Ruhezeiten, die es jeder Lenkerin bzw. jedem Lenker ermöglichen soll, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen nach Hause zurückzukehren (Abs. 8a).
Die Planungsverpflichtung umfasst das Recht der Lenkerinnen und Lenker, entweder an ihren oder seinen Wohnsitz zurückzukehren, oder zu jener Betriebss...