AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 20 Außergewöhnliche Fälle
Gesetzesmaterialien
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 20 und 23:
In außergewöhnlichen Fällen sollen sowohl für das Bordpersonal als auch für das Zugpersonal die vorgesehenen Höchst- und Mindestgrenzen nicht zur Anwendung kommen.“
AB 1689 BlgNR XXV. GP, S. 5
„Zu § 20 Abs. 2:
In außergewöhnlichen Fällen, z.B. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand bzw. wenn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Sachschaden droht, entfallen die Arbeitszeithöchstgrenzen bzw. die Mindestgrenzen für Ruhezeiten und Ruhepausen während der Dauer der notwendigen Arbeiten. Es erschien daher unabdingbar, dass in diesen besonders heiklen Fällen die Meldepflichten weiterhin aufrecht bleiben. Für die Arbeitgeber/innen ist aber insofern eine Erleichterung vorgesehen, dass die bisherige Meldefrist von vier auf zehn Tage verlängert wird, damit die Meldung erst nach Vornahme der dringendsten Arbeiten erfolgen kann.“
EB RV 1331 BlgNR XXVII. GP
„Zu § 19a Abs. 8, 19b Abs. 3, 19f Abs. 1 Z 1 und 20 Abs. 1:
Beseitigung von Redaktionsversehen.“
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