AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 14 Nachtarbeit
Gesetzesmaterialien
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 14:
Die Definitionen von ‚Nacht‘ und ‚Nachtarbeit‘ in Art. 3 lit. h und i der Lenker-Richtlinie weichen von jenen in der allgemeinen Arbeitszeit-Richtlinie ab und werden im Abs. 1 entsprechend umgesetzt. Im Unterschied zu § 12a ist der Nachtzeitraum zwar kürzer, dafür ist jedoch keine Mindestdauer für die Nachtarbeit vorgesehen, womit insbesondere auch berücksichtigt wird, dass neben dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Lenker vor allem der Schutz der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle spielt (vierter Erwägungsgrund der Richtlinie).
In Entsprechung von Art. 7, erster Gedankenstrich, der Lenker-Richtlinie normiert Abs. 2, dass die Tagesarbeitszeit eines Nachtarbeitnehmers an Tagen, an denen Nachtarbeit geleistet wird, zehn Stunden nicht überschreiten darf.
In Art. 7, zweiter Gedankenstrich, der Lenker-Richtlinie wird normiert, dass ein Ausgleich für Nachtarbeit zu erfolgen hat und zwar entweder durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften, durch Sozialpartnervereinbarungen oder durch innerstaatliche Gepflogenheiten. Es erfolgt jedoch keine genauere Festlegung, was als Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Richtlin...