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AZG | Arbeitszeitgesetz
Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 14 Nachtarbeit

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP

„Zu §14:

Die Definitionen von ‚Nacht‘ und ‚Nachtarbeit‘ in Art. 3 lit. h und i der Lenker-Richtlinie weichen von jenen in der allgemeinen Arbeitszeit-Richtlinie ab und werden im Abs. 1 entsprechend umgesetzt. Im Unterschied zu § 12a ist der Nachtzeitraum zwar kürzer, dafür ist jedoch keine Mindestdauer für die Nachtarbeit vorgesehen, womit insbesondere auch berücksichtigt wird, dass neben dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Lenker vor allem der Schutz der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle spielt (vierter Erwägungsgrund der Richtlinie).

In Entsprechung von Art. 7, erster Gedankenstrich, der Lenker-Richtlinie normiert Abs. 2, dass die Tagesarbeitszeit eines Nachtarbeitnehmers an Tagen, an denen Nachtarbeit geleistet wird, zehn Stunden nicht überschreiten darf.

In Art. 7, zweiter Gedankenstrich, der Lenker-Richtlinie wird normiert, dass ein Ausgleich für Nachtarbeit zu erfolgen hat und zwar entweder durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften, durch Sozialpartnervereinbarungen oder durch innerstaatliche Gepflogenheiten. Es erfolgt jedoch keine genauere Festlegung, was als Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist. Der Entwurf sieht daher im Abs. 3 vor, dass dem Nachtarbeitnehmer für jeden Zeitraum, in dem Nachtarbeit geleistet wird, binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit gebührt. Dies bezieht sich auf die jeweilige gesetzliche Mindestruhezeit.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie können Abweichungen vom Art. 7 aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen durch Sozialpartnervereinbarungen vorgesehen werden. Abs. 4 nimmt in diesem Sinne die Ermächtigung in Anspruch. Völlige Ausnahmen von § 14b (gemeint wohl § 14) sind jedoch durch den Begriff ‚Abweichungen‘ nicht gedeckt. Vorstellbar sind daher folgende Abweichungen:

-

Abweichungen von Dauer und Lage des Nachtzeitraumes

-

Festlegung einer Mindestdauer der Nachtarbeit

-

Abweichungen von der 10-Stunden-Grenze des Abs. 2

-

Verlängerung des 14-tägigen Ausgleichszeitraumes nach Abs. 3

-

Alternative Ausgleichsregelungen, sofern diese die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährden.

Die derzeit üblichen Geldzuschläge für Nachtarbeit sind in Hinkunft zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, allerdings muss sehr genau geprüft werden, ob solche Geldzuschläge im Hinblick auf die Verkehrssicherheit tatsächlich unbedenklich sind.

Abs. 5 entspricht dem § 14 Abs. 3 des geltenden Rechts und stellt klar, dass § 12a Abs. 4 bis 6 auf Lenker auch weiterhin nicht anzuwenden ist.

Im Abs. 6 wird schließlich noch verdeutlicht, dass die übrigen Bestimmungen zur Nachtarbeit (§§ 12b bis 12d) betreffend die Gesundheitsuntersuchungen, den Versetzungsanspruch bzw. das Recht auf Information unverändert auch für Lenker gelten. Zur Klarstellung wird ausdrücklich festgehalten, dass für die § 12c und 12d die Definition von Nacht im Sinne des § 12a Abs. 1 gilt. Dies bedeutet letztlich, dass für Lenker je nach Blickwinkel drei verschiedene Nachtarbeitsdefinitionen zur Anwendung kommen.“

Übersicht


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I.
Grundsätzliches zur Nachtarbeit von Lenkern (Abs. 1 und 6)
1-4
II.
Inhaltliche Folgen von Nachtarbeit
A.
Tageshöchstarbeitszeit an Nachtarbeitstagen (Abs. 2)
5, 6
B.
Ruhezeitausgleich für Nachtarbeit (Abs. 3)
7-10
III.
Zur Zulassung kollektivrechtlicher Abweichungen (Abs. 4)
11-14

I. Grundsätzliches zur Nachtarbeit von Lenkern (Abs. 1 und 6)

1

Zeitlich ist in § 14 die Nacht mit der Zeitspanne 0.00 bis 04.00 Uhr (Abs. 1Z 1) kürzer als nach § 12a.

Kollektivrechtlich kann eine abweichende, kürzere oder zeitlich anders gelagerte Zeitspanne als Nacht zugelassen sein (Abs. 4).

2

Abweichend von § 12a Abs. 2 stellt § 14 in seinen Nachtarbeitsbestimmungen für Lenker auch nicht auf die Regelmäßigkeit oder eine bestimmte Häufigkeit ab, also nicht auf gewissermaßen „generelle“ Nachtarbeitnehmer, sondern ausschließlich auf tatsächliche konkrete Nachtarbeit, wie auch die besonderen inhaltlichen Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bestätigen. Auch mindestens drei Stunden Arbeit während der Nacht, die in § 12a Abs. 2 für den Nachtarbeitnehmerbegriff zusätzlich erforderlich sind, werden bei §14 nicht vorausgesetzt.

Für die Anwendbarkeit der inhaltlichen Folgen der Abs. 2und 3genügt daher bei Lenkern (egal ob von VO-Fahrzeugen oder sonstigen Fahrzeugen) - sofern keine kollektivrechtliche Abweichung zugelassen ist - auch bloß ein Teil der Arbeitszeit des Lenkers in der Zeitspanne 0.00 bis 04.00 Uhr, grundsätzlich egal aus welchem Grund. Völlig unbedeutendes Hineinreichen bloß einzelner Minuten wird jedoch dem Zweck der Regelung diese Rechtsfolgen noch nicht auslösen, sofern keine „planmäßige“ Inanspruchnahme bzw. Beeinträchtigung des Nachtzeitraums anzunehmen ist, welche dann keinen vernachlässigbaren Bagatellcharakter hat (etwas strenger Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 2 zu § 14, der offenbar auch ausnahmsweise geringfügige Tätigkeiten bzw. Arbeitszeiten im Nachtzeitraum schon genügen lassen will; das Verkehrssicherheitsargument der EB wird aber bei einigen wenigen ausnahmsweisen Minuten wohl nicht tragfähig genug sein; ganz strikt Heilegger, der schon 1 Minute für das Greifen der Nachtarbeitssonderbestimmungen genügt und die außer Acht lässt, dass es auch unabsichtlich leicht ungenaue oder unterschiedlich eingestellte Uhren gibt).

3

Aus Abs. 6 wird deutlich, dass die Lenkersonderbestimmungen die Anwendbarkeit der allgemeinen Nachtarbeitsverpflichtungen der § 12b, 12c und 12d nicht verdrängen. Diese sind in vollem Umfang aufrecht und zusätzlich anwendbar belassen (so auch die EB zur RV), allerdings zu den dortigen abweichenden Nachtdefinitionen und nur bei Erfüllung der mindestens dreistündigen Nachtarbeit sowie Regelmäßigkeit oder eine bestimmte Häufigkeit erfordernden Nachtarbeitnehmereigenschaft i.S.d. §12a Abs. 2.

4

Die Sonderbestimmungen verdrängen aber die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 4bis 6auch bei Zutreffen aller dortigen Voraussetzungen (Abs. 5).

II. Inhaltliche Folgen von Nachtarbeit

A. Tageshöchstarbeitszeit an Nachtarbeitstagen (Abs. 2)

5

An Tagen, an denen ein Lenker Nachtarbeit leistet, also in obiger oder in einer kollektivrechtlich veränderten Zeitspanne, darf die Tagesarbeitszeit, einschließlich Arbeitsbereitschaften und Überstunden, zehn Stunden nicht überschreiten. Auch hier ist die Nettoarbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 gemeint, nicht die Einsatzzeit, die auch an Nachtarbeitstagen länger sein kann, weil sie auch die Ruhepausen umfasst (§ 16).

Diese zwingende Folge greift aber nur, soweit nicht nach Abs. 4 aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen kollektivrechtlich (Kollektivvertrag bzw. Betriebsvereinbarung) Abweichungen zugelassen sind. So hat der Güterbeförderungskollektivvertrag die 10-Stunden-Grenze aufgehoben.

6

Besondere Einschränkungen der erlaubten Wochengesamtarbeitszeiten (Einzelwoche und Durchschnitt) sind nicht verfügt und meist auch im Ergebnis vermeidbar.

B. Ruhezeitausgleich für Nachtarbeit (Abs. 3)

7

Rechtlich eigenständig und unabhängig von Abs. 2 (aber durchaus als Ausgleichsmaßnahme i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeit-RL 2002/15/EG heranziehbar), also zusätzlich zu Abs. 2, gebührt Lenkern für Nachtarbeit ein Ruhezeitausgleich im Ausmaß der konkret geleisteten Nachtarbeit (Abs. 3), also der Arbeitszeit, die in die Nacht (i.S.v. Abs. 1 oder einer kollektivrechtlichen Zulassungsabweichung) fällt.

Auch eine kollektivrechtliche Änderung oder Aufhebung der 10-stündigen Tagesarbeitszeitgrenze setzt für sich allein den Ruhezeitausgleich des Abs. 3noch nicht außer Kraft, da die Einhaltung der 10-stündigen Tageshöchstarbeitsgrenze den Ausgleich nach Abs. 3 nicht berührt.

8

Diese Ruhezeitausgleiche gebühren gegebenenfalls zusätzlich zu anderen Ruhezeitausgleichen, nämlich jenen, die bei Lenkern von VO-Fahrzeugen aus reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten gemäß Art. 8 Abs. 6 EG-VO Nr. 561/2006 oder bei sonstigen Lenkern aus zugelassenen Abweichungen gemäß § 15a Abs. 2 und 3 (tägliche Ruhezeiten) und 22b Abs. 1 ARG (wöchentliche Ruhezeiten) folgen (zustimmend Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 4 zu § 14).

9

Wie alle Ruhezeitausgleiche (siehe insbesondere oben zu § 12) handelt es sich auch hier um unbezahlte Verlängerungen der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten, die in die Dienstpläne von vornherein eingeplant sein oder auch erst aus konkretem Anlass durch entsprechende Umverteilungen gegeben werden können, Letzteres nur, wenn die normalen Ruhezeiten das Mindestausmaß nicht übersteigen und daher noch kein Ausgleich besteht.

Als Zeitrahmen für die Gewährung dieser besonderen Ruhezeitausgleiche für Lenker normiert Abs. 3 14 Tage nach der jeweiligen Nachtarbeit. Dies ist weitaus enger als der zeitliche Rahmen, den § 12a Abs. 6 für die vergleichbaren Ruhezeitausgleiche vorsieht, der ausdrücklich nicht anzuwenden ist (Abs. 5).

10

Sowohl vom Ausmaß dieses Ruhezeitausgleichs als auch hinsichtlich des Zeitrahmens für die Gewährung können aber kollektivrechtlich Abweichungen zugelassen werden.

Die Abweichungen können jedenfalls auch ein erheblich niedrigeres Ausmaß des Ruhezeitausgleichs (vgl. z.B. jenes in § 12a Abs. 4 zweiter Satz) ebenso vorsehen wie einen viel längeren Gewährungszeitrahmen (z.B. analog § 12a Abs. 6).

III. Zur Zulassung kollektivrechtlicher Abweichungen (Abs. 4)

11

Der Kollektivvertrag (oder nach § 1a Z 1 von diesem ermächtigte Betriebsvereinbarung), nicht aber ein bloßer Generalkollektivvertrag (so einschränkend § 32b u.a. zu § 14 Abs. 4), kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von allen Bestimmungen der Abs. 1bis 3 zulassen. In kollektivvertragslosen Betrieben kann diese Zulassung auch die Betriebsvereinbarung vornehmen (ohne dass § 1a Z 2 erfüllt sein muss). Ein bloßer Generalkollektivvertrag gilt hierbei nicht als Kollektivvertrag (so § 32b u.a. zu § 14 Abs. 4). Seine allfällige Existenz steht daher bei Fehlen eines Branchen- oder Unternehmenskollektivvertrages einer Zulassung durch Betriebsvereinbarung nicht im Wege.

12

Zu den kollektivvertraglichen Zulassungen gilt formell und in Bezug auf die strukturellen Grenzen ihrer Befugnis alles, was allgemein, insbesondere zu § 1a, ausgeführt wurde. Sie erstrecken sich auch auf Satzungen. Auch für die Zulassungsbetriebsvereinbarungen gilt, insbesondere zur rechtlichen Einordnung als fakultative Betriebsvereinbarungen, das oben zum allgemeinen Teil des AZG Ausgeführte uneingeschränkt.

13

Materiell stellt sich zu diesen Zulassungen die Frage, ob es trotz Vorliegens der objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründe Grenzen der Abweichungsbefugnis gibt. Die Kernfrage ist, ob die Kollektivrechtsnorm die besondere Tagesarbeitszeitgrenze des Abs. 2 überhaupt aufheben und sie Gleiches - allenfalls kumulativ - auch zum Ruhezeitausgleich des Abs. 3 tun kann. Die EB zur RV scheinen zumindest die kumulative Vollabweichung zu verneinen, wenn sie einerseits eine Positivliste für Hinweise auf Abweichungen enthalten und andererseits völlige Ausnahmen von § 14 (gemeint wohl von beiden Schutzmechanismen) nicht für gedeckt erachten.

Die Lösung dieses Problems hängt nicht nur am Wort „Abweichungen“ - welches übrigens nicht ident mit „Änderungen“, sondern sprachlich stärker ist und m.E. auch die gänzliche Abweichung abdeckt -, sondern hat vor allem die RL 2002/15/EG zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber umsetzen wollte und musste.

Daher ist auch für die Auslegung beachtlich, dass deren Art. 8Abs. 1, im Gegensatz zu Abs. 2 in Bezug auf den maximalen Durchrechnungszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit, weder Mindestanforderungen an den verbleibenden Nachtarbeitsschutz stellt noch Ausgleichsmaßnahmen für Nachtarbeit verlangt. Daraus folgt, dass auch andere Bestimmungen des Arbeitszeitrechts zur Erfüllung des grundsätzlichen Regelungsanliegens eines Schutzes bei Nachtarbeit herangezogen werden dürfen. Im gegebenen Zusammenhang ist beachtlich:

Auch bei völliger Aufhebung der 10-Stunden-Grenze bleiben die besonderen täglichen (österreichspezifischen) Einsatzgrenzen des § 16 anwendbar, wirken immer noch die spezifischen Ausgleichsruhezeiten des Abs. 3 und gewähren auch die gesundheits- und informationsbezogenen Nachtarbeitnehmeransprüche der § 12b, 12c und 12d, die bei regelmäßiger oder fallweise häufiger Heranziehung zu spürbarer Nachtarbeit (ab 3 Stunden) wirken, noch beachtlichen (wohl auch nach den EB) richtlinienkonformen Schutz.

Erst wenn auch von den Ausgleichsruhezeiten des Abs. 3 zur Gänze abgewichen würde, blieben zwar nur (aber immerhin) die Grenzen des § 16 und die Ansprüche der § 12b, 12c und 12d. Dennoch geriete man an die Grenze des gerade noch Zulässigen, ohne dass diese aber m.E. wirklich überschritten würde (a.A. offenbar die EB zur RV).

14

Die allfällige Nichtigkeit überschießender kollektivvertraglicher Abweichungen würde zwar zur (rückwirkenden) Anwendung der materiellen Regelungen des § 14 führen, kann aber dem einzelnen Arbeitgeber im Hinblick auf Abs. 4 (i.V.m. dem starken Wort „Abweichungen“) und sein berechtigtes Vertrauen in die Kollektivvertragsparteien nicht als schuldhafter Verstoß gegen §14 Abs. 2oder 3 angelastet werden und daher m.E. nicht zur Strafbarkeit nach § 28 Abs. 3 Z 1 und 2 führen.

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