AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 11 Sicherungsbescheinigung
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Die Sicherungsbescheinigung ist nach ihrem Inhalt und Zweck die Zusicherung an den Arbeitgeber, dass er für den angeworbenen und ordnungsgemäß eingereisten, namentlich genannten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erhält (Einzelsicherungsbescheinigung). Die Sicherungsbescheinigung darf grundsätzlich nur nach einer Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs 1 bzw Abs 2 in Verbindung mit § 4b und bei Vorliegen aller wesentlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Beschäftigung ausgestellt werden (vgl , ZfVB 1990/468).
Mit der Sicherungsbescheinigung darf noch keine Beschäftigung in Österreich aufgenommen werden. Für den Ausländer ist sie jedoch eine zwingende Voraussetzung, um den für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nötigen Aufenthaltstitel erhalten zu können.
2
Arbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die dem Übergangsregime unterliegen (§ 32a), haben ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Für sie entfällt das Sicherungsbescheinigungs-Verfahren. Für die Neuanwerbung von Schlüsselkräften,...