AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 10 Streik und Aussperrung
Literatur:
Karl, Auswirkungen eines Arbeitskampfes auf die laufende Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte, ASoK 2003, 282.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Die Bestimmung entspricht § 3 Z 10 AMFG, der das AMS zu Neutralität bei Arbeitsstreitigkeiten verpflichtet. Beschäftigungsbewilligungen sind für die Dauer eines Streiks oder einer Aussperrung ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu erteilen, zu dem das AMS von einem Arbeitskampf Kenntnis erlangt. Gleiches gilt gemäß § 20d Abs 3 auch für die Rot-Weiß-Rot-Karte, die Blaue Karte EU und die „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“.
II. Offene Fragen
2
Die Bestimmung spielt in der Praxis (zumindest bislang) so gut wie keine Rolle. Daher gibt es auch keine Rsp dazu. Vielleicht gerade deshalb sind einige damit zusammenhängende, zentrale Fragen nicht geklärt. So ist zum einen offen, ob die Mitteilung, dass ein Betrieb von Streik oder Aussperrung betroffen ist, für die Anwendbarkeit des § 10 genügt, oder ob sich das AMS auch davon überzeugen muss, dass dieser Umstand tatsächlich vorliegt.
Zum anderen ist unklar, welche Konsequenzen eine entgegen § 10 erteilte Bewilligung hat. In Betracht käme ...