AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 8 Auflagen
Literatur:
Loibl-van Husen, Die Beschäftigungsbewilligung (1999); Schrammel, Die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger aus europarechtlicher und nationaler Sicht, ZUV 1994/4, 10.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Unter einer Auflage versteht man eine Pflichten begründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Bescheids (Beschäftigungsbewilligung), wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Der Verwaltungsakt wird durch die Auflage weder nach seinem Inhalt noch nach seinem Umfang eingeschränkt. Er wird also – zunächst ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage – rechtswirksam.
Die Nichterfüllung einer Auflage ist ein Grund für einen Widerruf der Beschäftigungsbewilligung. Eine gesonderte verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der Nichterfüllung einer Auflage ist nicht vorgesehen.
II. Lohn- und Arbeitsbedingungen
2
§ 8 sieht zwei Arten von verpflichtend einzuhaltenden Auflagen vor: Einerseits solche, die nicht der Disposition der erteilenden Behörde unterliegen, andererseits solche, die unter dem Aspekt der Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage...