AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 7 Geltungsdauer
Literatur:
Trattner, Auslaufen der Beschäftigungsbewilligung bzw des Befreiungsscheines, ASoK 2003, 159; Wachter, Arbeitsverhältnis eines Ausländers und Ablauf der Beschäftigungsdauer, DRdA 1979, 187.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beginn und Geltungsdauer | |||
A. | Grundsätzliches | |||
B. | Kürzere Dauer | |||
C. | Längere Dauer | |||
II. | Beendigung der Beschäftigung | |||
III. | Verlängerung | |||
A. | Antragstellung | |||
B. | Ablehnung einer Verlängerung | |||
1. | Rechtsfolgen | |||
2. | Bescheidinhalt | |||
3. | Andere Berechtigungen |
I. Beginn und Geltungsdauer
A. Grundsätzliches
1
Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung hat sich an der laut Antrag beabsichtigten Dauer der Beschäftigung des Ausländers zu orientieren. Die maximale Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. Die Beschäftigungsbewilligung erlischt automatisch, wenn binnen sechs Wochen ab Laufzeitbeginn keine Beschäftigung aufgenommen wird.
Beginn der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung ist der Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Dieser Zeitpunkt ist durch den Tag der Genehmigung (Approbation) bestimmt. Die Beschäftigungsbewilligung ist nach Genehmigung unverzüglich zuzustellen. Der vom Antragsteller angegebene Zeitraum, ...