AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 35 Vollziehung
Literatur:
Barfuß, Ressortzuständigkeit und Vollzugsklausel (1968).
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
§ 35 listet die jeweiligen Zuständigkeiten der in Betracht kommenden BM für die Vollziehung des AuslBG auf. Soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen BM besteht, fällt der Vollzug des Gesetzes in die Kompetenz des (jetzigen) BMASGK. Die detaillierteren Zuständigkeitsbereiche der einzelnen BM sind im BMG festgelegt.
Die sachlich jeweils zuständigen BM sind oberste Vollzugsorgane der Bundesverwaltung. Die Vollzugsklausel indiziert im Allgemeinen, wer letzte Instanz im administrativen Instanzenzug ist. In der Praxis kommt ihr im Wesentlichen bloß deklaratorischer Charakter zu.
II. Novelle 1988
2
Eine Vollzugsklausel enthält weiters auch Art IV der AuslBG-Novelle 1988 (BGBl 1988/231). Nach Z 4 dieser Bestimmung ist ebenfalls die Zuständigkeit des (jetzigen) BMASGK gegeben, sofern nicht Abweichendes festgelegt ist.