AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 33b Sprachliche Gleichbehandlung
Literatur:
Deixler-Hübner/Schwarzinger, Die rechtliche Stellung der Frau (1998).
Übersicht
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I. | Geschlechtsneutraler Sprachgebrauch |
I. Geschlechtsneutraler Sprachgebrauch
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Die Bestimmungen des AuslBG verwenden bisweilen, aber nicht durchgängig, sowohl die männliche als auch die weibliche Form für personenbezogene Ausdrücke. Soweit dies nicht der Fall ist, wird durch § 33b Satz 1 klargestellt, dass die Bezeichnung in der männlichen Form auch Frauen mitumfasst. Satz 2 richtet sich dagegen an die Vollzugsorgane und gilt unabhängig davon, ob im Gesetzestext geschlechtsneutrale oder (nur) männliche Formulierungen verwendet werden.