AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 30a Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung
Literatur:
Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 (2018) § 87; Hanusch, GewO26 (2018) § 87; Kleiser, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zum Gewerberecht 2012, ÖJZ 2013, 539; Paliege-Barfuß, GewO16 (2017) § 87; Pöschl, System der Gewerbeordnung (2016); Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO2 (2018) § 87.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Bei zumindest zweimaliger unerlaubter Beschäftigung von Ausländern durch einen Gewerbeberechtigten kann die zuständige Abgabenbehörde bei der Gewerbebehörde die Entziehung der Gewerbeberechtigung beantragen. Für die Entziehung der Gewerbeberechtigung sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (§ 361 GewO). Die Entziehung kann auch auf unbefristete Zeit erfolgen (zB LVwG Tirol , LVwG-2015/40/3077-2).
Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften kommt es darauf an, ob der Entziehungsgrund bei einer Person vorliegt, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt (zB ).
II. Schwerwiegende Verstöße
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Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO (schwerwiegende Ver...