AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 30 Untersagung der Beschäftigung
Literatur:
Kleiser, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Gewerberecht 2012, ÖJZ 2013, 539; Pöschl, System der Gewerbeordnung (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Einem Arbeitgeber kann neben der Bestrafung wegen illegaler Ausländerbeschäftigung zusätzlich auf administrativem Weg die Beschäftigung von Ausländern untersagt werden. Die Untersagung wird mit Rechtskraft des Untersagungsbescheids wirksam. Diese Möglichkeit verstößt nicht gegen Art 6 MRK (, ecolex 1993, 866). Erlaubte laufende Arbeitsverhältnisse mit Ausländern und die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit gültigem Befreiungsschein sind von einer Untersagung nicht betroffen.
II. Voraussetzungen
2
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einem Arbeitgeber die Beschäftigung von Ausländern für die maximale Dauer von einem Jahr bei Vorliegen folgender Voraussetzung untersagen:
Der Arbeitgeber muss innerhalb der letzten zwei Jahre, vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet, mindestens dreimal gemäß § 28 Abs 1 Z 1 rechtskräftig bestraft worden sein.
Es muss ein Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschä...