AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 28c Gerichtlich strafbare Handlungen
Literatur:
Meissnitzer in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafrecht2 (2016) § 38c AuslBG.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Gemäß Art 9 der EU-Sanktionenrichtlinie (2009/52/EG) sind bestimmte schwere Formen der illegalen Ausländerbeschäftigung als gerichtlich strafbare Handlungen zu ahnden. Da sich diese Maßnahmen laut Richtlinie nur gegen den Arbeitgeber richten sollen, ist der unerlaubt beschäftigte Ausländer nicht als Beitragstäter zu bestrafen.
II. Tatbestände
2
Zu den einzelnen Tatbeständen:
Die (unerlaubte) Beschäftigung von EWR-Bürgern ist nicht unter den Tatbestand des § 28c Abs 1 zu subsumieren ().
Besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen liegen etwa bei krasser Unterentlohnung (Verkürzung des nach Gesetz oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts um mehr als die Hälfte) oder exzessiver Ausdehnung der Arbeitszeiten vor.
Die Beschäftigung eines Opfers von Menschenhandel muss unter Ausnutzung einer Zwangslage (zB Drogenabhängigkeit, Obdachlosigkeit) erfolgen.
Eine „größere Zahl von Ausländern“ wird ab einem Richtwert von etwa zehn Personen anzunehmen se...