AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 28b Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
Literatur:
Gölles, Auftragssperre unzulässiger Bieter, ecolex 1998, 907; Mayer, Auftragssperre wegen illegaler Ausländerbeschäftigung, RdW 1997, 600; N.N., Ausländerbeschäftigungsgesetz: Aufschiebende Wirkung der Eintragung in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz, ZAS 1996/4, 6; Suda, Grundrechtswidrigkeit allgemeiner verwaltungsstrafrechtlicher Evidenzen, DaKo 2015, 86; Wiesinger, Auftragssperre wegen Lohn- und Sozialdumping oder illegaler Ausländerbeschäftigung, ARD 6464/4/2015.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Informationspflicht der Strafbehörden | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Umfang der Information | ||
III. | Berücksichtigung im Vergabeverfahren | ||
A. | Auskunft an öffentliche Auftraggeber | ||
B. | Ausländische Vergabeverfahren | ||
IV. | Sonstige Auskünfte | ||
A. | Auskunft an Förderstellen | ||
B. | Auskunft an Bezirksverwaltungsbehörden |
I. Grundsätzliches
1
In der zentralen Verwaltungsstrafevidenz werden alle rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 gespeichert. Eine Auskunft über das Vorliegen derartiger Bestrafungen ist vorgesehen an:
Auftrag vergebende Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von Bietern,
Untern...