AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 27a Datenübermittlung
Literatur:
Bresich|Dopplinger|Dörnhöfer|Kunnert|Riedl, DSG (2018); Diregger, Handbuch Datenschutzrecht (2018); Knyrim (Hrsg), Der DatKomm (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. Übermittlungspflicht
A. Für das AMS
1
Zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben benötigen die Abgabenbehörden bestimmte Daten, die beim AMS aufliegen, weil nur dann bei Antreffen einer ausländischen Arbeitskraft im Betrieb im Rahmen der Kontrolle zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob es sich um einen legal oder illegal beschäftigten Ausländer handelt. Deshalb sind die Geschäftsstellen des AMS dazu verpflichtet, alle notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Abgabenbehörde technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.
B. Für andere Behörden
2
Umgekehrt sind auch die Abgabenbehörden dazu verpflichtet, den Geschäftsstellen des AMS alle zur Wahrnehmung der nach dem AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltun...