AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 22 Ausländerausschuß
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Gemäß § 7 Abs 6 AMSG kann der Verwaltungsrat des AMS insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Ein derartiger Ausschuss ist der Ausländerausschuss. Aus § 22 Abs 2 ist wohl zu schließen, dass es dem Verwaltungsrat nicht freisteht, einen Ausländerausschuss einzusetzen oder nicht, sondern dass dieser zwingend zu bilden ist.
In § 13 Abs 2 wird ebenfalls ein „vom Verwaltungsrat des AMS nach den Bestimmungen des AMSG einzurichtender Ausschuss“ erwähnt, dessen Aufgabe es ist, Vorschläge für die Festlegung von Mängelberufen zu erstatten. Damit ist mE wohl ebenfalls der Ausländerausschuss iSd § 22 gemeint.
II. Anhörungsrecht
2
§ 22 Abs 1 legt fest, dass der Ausländerausschuss des AMS in allen nach dem AuslBG ausdrücklich vorgesehenen Fällen und in allen sonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören ist. Ausdrücklich vorgesehen ist die Anhörung des Ausländerausschusses (außer in § 13 Abs 2) vor der Erlassung einer Verordnung über Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG (§ 1 Abs 4). Der Verwaltungsrat ist inhaltlich aber nicht a...