AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 21 Stellung des Ausländers im Verfahren
Literatur:
Brandstetter, Die belangte Behörde (2015); Wessely, Eckpunkte der Parteistellung (2008).
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Gemäß § 21 kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. Andernfalls ist der Ausländer im Verfahren Beteiligter iSd § 8 AVG. Die Innehabung der Parteistellung ist deshalb von Bedeutung, weil (nur) einer Partei alle nach dem AVG zustehenden Rechte wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheids, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens usw sowie die Beschwerdelegitimation zukommen.
Die Verfassungskonformität des § 21 (also die Einschränkung der Einräumung der Parteistellung) wurde vom VfGH bejaht (), da keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift den in Aussicht genommenen (ausländischen) Arbeitnehmern eine Rechtsposition einräumt, die durch die Versagung der beantragten Berechtigung (im konkreten Fall einer Beschäftigungsbewilligung) wegen der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts berührt würde.
II. Reichweite
2
Nach der Rsp räumt § 21 dem ausländischen Arb...