AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20a Verfahrensdauer
Literatur:
Mrosevic, Die Auswirkungen der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit auf das Arbeits- und Sozialrecht, ZAS 2014, 4; Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden (1991).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Grundsätzliches
1
Die Frist für die Entscheidung über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung beträgt sechs Wochen. Die Frist zur Erstattung einer Mitteilung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft, Fachkraft oder Künstler beträgt vier Wochen (§ 20d Abs 1).
Die Frist zur Erstattung einer Mitteilung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer oder als Familienangehöriger eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers beträgt ebenfalls vier Wochen (§ 20f Abs 1). In allen übrigen Verfahren gilt mangels einer Sonderregelung im AuslBG die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG.
II. Säumnisbeschwerde
2
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG kann wegen der Verletzung der Entscheidungsfrist (durch das AMS)– mit Ausnahme in den Fällen des § 20d Abs 1 bzw des § 20f Abs 1 – B...