AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 Entscheidung
Literatur:
Brandstetter, Die belangte Behörde (2015); Wessely, Eckpunkte der Parteistellung (2008).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Zuständigkeit | ||
II. | Anhörungsrecht | ||
A. | Grundlagen | ||
B. | Inhalt | ||
C. | Entfall der Anhörung | ||
D. | Anhörungsfrist | ||
E. | Pauschalermächtigung | ||
III. | Verfahren | ||
IV. | Zustellung |
I. Zuständigkeit
1
Die zuständige RGS des AMS entscheidet als erste und letzte behördliche Instanz über alle Anträge und alle Widerrufe betreffend die Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung und den Befreiungsschein sowie über die Untersagung der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 18 Abs 12.
Die (sachliche) Zuständigkeit der RGS:
zur Ausstellung von Anzeigebestätigungen für Ferial- oder Berufspraktikanten und für Volontäre ergibt sich aus § 3 Abs 5,
zur Ausstellung von Ausnahme-Bestätigungen und Freizügigkeitsbestätigungen ergibt sich aus § 3 Abs 8 bzw § 32a Abs 4, 9 und 11,
zur Entscheidung über die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft, Fachkraft oder Künstler ergibt sich aus § 20d Abs 1,
zur Entscheidung über die Zulassung zu einer Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer bzw als Familienangehöriger eines unte...