AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 19 Anträge nach Abschnitt II und IV
Literatur:
Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Rechtsgrundlagen | ||
B. | Geltungsbereich | ||
II. | Antragsberechtigung | ||
III. | Örtliche Zuständigkeit | ||
A. | Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung | ||
B. | Befreiungsscheine | ||
IV. | Zeitpunkt der Antragstellung | ||
V. | Verlängerungsantrag | ||
A. | Rechtzeitige Beantragung | ||
B. | Verspätete Antragstellung | ||
VI. | Amtswegige Ausstellung | ||
VII. | Haftung |
I. Grundsätzliches
A. Rechtsgrundlagen
1
Gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist auf das behördliche Verfahren bei den RGS das AVG anzuwenden. Bei den Zuständigkeitsregelungen (vgl Abs 1, 3 und 4), bei der elektronischen Fertigung von Bescheiden (§ 20 Abs 4) und bei den Entscheidungsfristen (§§ 20a, 20d und 20f) ist im AuslBG Abweichendes vorgesehen.
2
Im Vorverfahren von Beschwerden an das BVwG haben die RGS die §§ 11 ff VwGVG anzuwenden. Auch hier sieht das AuslBG Abweichendes vor (zB Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zehnwöchige Frist für Beschwerdevorentscheidungen).
B. Geltungsbereich
3
§ 19 gilt für Anträge nach Abschnitt II (Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein gemäß § 4c und Sicherungsbescheinigung) und Abschnitt IV (Beschäftigungsbewilli...