AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 19 Anträge nach Abschnitt II und IV
Literatur:
Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Rechtsgrundlagen | ||
B. | Geltungsbereich | ||
II. | Antragsberechtigung | ||
III. | Örtliche Zuständigkeit | ||
A. | Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung | ||
B. | Befreiungsscheine | ||
IV. | Zeitpunkt der Antragstellung | ||
V. | Verlängerungsantrag | ||
A. | Rechtzeitige Beantragung | ||
B. | Verspätete Antragstellung | ||
VI. | Amtswegige Ausstellung | ||
VII. | Haftung |
I. Grundsätzliches
A. Rechtsgrundlagen
1
Gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist auf das behördliche Verfahren bei den RGS das AVG anzuwenden. Bei den Zuständigkeitsregelungen (vgl Abs 1, 3 und 4), bei der elektronischen Fertigung von Bescheiden (§ 20 Abs 4) und bei den Entscheidungsfristen (§§ 20a, 20d und 20f) ist im AuslBG Abweichendes vorgesehen.
2
Im Vorverfahren von Beschwerden an das BVwG haben die RGS die § 11 ff VwGVG anzuwenden. Auch hier sieht das AuslBG Abweichendes vor (zB Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zehnwöchige Frist für Beschwerdevorentscheidungen).
B. Geltungsbereich
3
§ 19 gilt für Anträge nach Abschnitt II (Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein gemäß § 4c und Sicherungsbescheinigung) und Abschnitt IV (Beschäftigungsbewilli...