GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 22 Amtsdauer
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 202 GSVG (190 BSVG); vgl § 425 ASVG.
Die fünfjährige Amtsdauer läuft jeweils vom 1. Jänner der Jahre …0 bis zum 31. Dezember der Jahre …4 bzw der Jahre …5 bis …9, somit derzeit bis Ende 2024. Einfachgesetzliche Sonderregeln sind zulässig, eine Sonderbestimmung für die Amtsdauer in der Zeit 2005–2010 enthielt § 311 Abs 6 GSVG, frühere Sonderbest s § 284 Abs 6 und 7 sowie § 260 Abs 2 GSVG. Bei Organisationsänderungen hat der VfGH längere Übergangsfristen akzeptiert (VfSlg 18.938: 19 Monate).
2
Die Bestellungsdauer zB der Vorsitzenden bzw der Mitglieder der paritätischen Schiedskommissionen (§ 344 Abs 2 ASVG), der Landesschiedskommissionen (§ 345 Abs 1 ASVG) und der Bundesschiedskommission (§ 346 Abs 3 ASVG) ist keine Amtsdauer nach § 23.
3
Das erstmalige Zusammentreten eines VerwK (Konstituierung) in einer neuen Funktionsperiode (Amtsdauer) ist ein mehrstufiger Prozess: Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden bzw Obmann (einen Stellvertreter) in dessen bisheriger Funktion. Wenn der bisherige Vorsitzende bzw Obmann in der neuen Funktionsperiode weiter Mitglied des VerwK ist, eröffnet er auch die Sitzung, weil Termin, Ort und Tagesordnungsvorschlag iA vom Einladenden zu vertreten (und mit diesem allenfalls geschäf...