Suchen Kontrast Hilfe
GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4312-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 22 Amtsdauer

Ruth Taudes

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 202 GSVG (190 BSVG); vgl § 425 ASVG.

Die fünfjährige Amtsdauer läuft jeweils vom 1. Jänner der Jahre ...0 bis zum 31. Dezember der Jahre ...4 bzw der Jahre ...5 bis ...9, somit derzeit bis Ende 2024. Einfachgesetzliche Sonderregeln sind zulässig, eine Sonderbestimmung für die Amtsdauer in der Zeit 2005-2010 enthielt § 311 Abs 6 GSVG, frühere Sonderbest s § 284 Abs 6 und 7 sowie § 260 Abs 2 GSVG. Bei Organisationsänderungen hat der VfGH längere Übergangsfristen akzeptiert (VfSlg 18.938: 19 Monate).

2

Die Bestellungsdauer zB der Vorsitzenden bzw der Mitglieder der paritätischen Schiedskommissionen (§ 344 Abs 2 ASVG), der Landesschiedskommissionen (§ 345 Abs 1 ASVG) und der Bundesschiedskommission (§ 346 Abs 3 ASVG) ist keine Amtsdauer nach § 23.

3

Das erstmalige Zusammentreten eines VerwK (Konstituierung) in einer neuen Funktionsperiode (Amtsdauer) ist ein mehrstufiger Prozess: Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden bzw Obmann (einen Stellvertreter) in dessen bisheriger Funktion. Wenn der bisherige Vorsitzende bzw Obmann in der neuen Funktionsperiode weiter Mitglied des VerwK ist, eröffnet er auch die Sitzung, weil Termin, Ort und Tagesordnungsvorschlag iA vom Einladenden zu vertreten (und mit diesem allenfalls geschäftsordnungsmäßig zu diskutieren) sind, das gehört noch zur Vorbereitung der Konstituierung und ist Teil der letzten Aufgaben des bisherigen VerwK. Wenn der Einladende nicht mehr Mitglied ist (oder nur als Stellvertreter eines anwesenden Mitglieds entsandt wurde), wären die genannten Aufgaben von bisherigen (als Mitglieder weiterbestellten) Stellvertretern wahrzunehmen. Ist auch das nicht möglich, kommen die Regeln der Geschäftsordnung zum Tragen, die allgemein für den Fall gelten, in denen kein Vorsitzender oder Stellvertreter des VerwK verfügbar ist (zB Altersvorsitz). Für die Einladung beträfe dies den Kreis der Angehörigen des alten VerwK, vom Sitzungsbeginn bis zur Annahme der Wahl durch einen neuen Vorsitzenden bzw Obmann auch jene des neuen VerwK. Der Tag der Konstituierung ist auch der erste Tag, an dem allfällige Funktionsgebühren (aliquot) anfallen.

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.