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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4312-0

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 65 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Robert Atria

1

§ 65 (inhaltsgleich § 98 ASVG) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine vertragliche Verpfändung (zur gerichtlichen Pfändung s § 66) oder eine (ebenfalls durch Rechtsgeschäft zu erfolgende) Übertragung (Zession) von Leistungsansprüchen - bei sonstiger - Rechtsunwirksamkeit zulässig ist.

2

Sachleistungsansprüche können ebenso wie bloße Anwartschaften (auf erst in Zukunft entstehende Ansprüche) weder übertragen noch verpfändet werden (Zessionsverbot, Abs 3); vom Zessionsverbot umfasst sind auch Kostenerstattungsansprüche, insbesondere für ein Wahlarzthonorar (2 Ob 255/64 = RS 0025097; 4 Ob 196/06 m = RS 0113911 [T3]; dazu kritisch Schrammel in Tomandl, System, 2.1.4.2.).

3

Geldleistungsansprüche (dazu gehören zB auch Pensionsnachzahlungen, RS 0083855) können nur unter den Voraussetzungen der Abs 1 (Z 1 und 2) und Abs 2 übertragen und verpfändet werden.

4

Nach Abs 1 zulässig ist eine Übertragung oder Verpfändung eines Geldleistungsanspruches nur zur Deckung eines nach Anfall des Anspruchs (vor dessen Auszahlung) von bestimmten Stellen (SVT, DG, SH-Träger) darauf geleisteten Vorschusses (Z 1) oder zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten (Z 2); im letztgenannten Fall ist § 291b EO sinngemäß anzuwenden, was bedeutet, dass eine Übertragung und Verpfändung nur bis zum sog Unterhaltsexistenzminimum zulässig ist (die aktuellen Existenzminimum-Tabellen finden sich auf der Homepage des BMJ, justiz.gv.at).

5

Darüber hinaus ist eine Übertragung (nicht aber eine Verpfändung; VwGH 2005/08/0012) nur mit Zustimmung des VT möglich (Abs 2); die Erteilung dieser Zustimmung ist eine Verwaltungssache (§ 410 Abs 1 Z 6 ASVG iVm § 194 GSVG); in einem solchen Verwaltungsverfahren kommt dem Zessionar (Empfänger der abgetretenen Forderung) Parteistellung zu (VwGH 1372/60).

6

Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (nach § 65 wirksam) erworbene Rechte aus einer Verpfändung oder Übertragung erlöschen erst zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt (§ 12a Abs 1 IO).

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