GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 27 Beiträge zur Pflichtversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Krankenversicherungsbeitrag | ||
A. | Höhe | ||
B. | Jüngere Entwicklung | ||
II. | Pensionsversicherungsbeitrag | ||
A. | Höhe | ||
B. | Jüngere Entwicklung | ||
III. | Steuerliche Behandlung | ||
IV. | Beitragsschuldner | ||
V. | Monatsbeiträge | ||
VI. | Künstler | ||
I. Krankenversicherungsbeitrag
A. Höhe
1
Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 7,65 %. Mit dem StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) wurde mit der Anteil der Pflichtversicherten auf 6,8 % reduziert und in Anlehnung an den Pensionsversicherungsbeitrag eine Partnerleistung des Bundes iHv 0,85 % eingeführt. Damit sollen als unbürokratische Maßnahme parallel zur Entlastung der Arbeitnehmer und Pensionisten auch im betrieblichen Bereich die Arbeitsanreize erhöht und die Abgabenbelastung reduziert werden. Die Entlastung der Arbeitnehmer und Pensionisten mit kleinen und mittleren Einkünften erfolgt im Wege der Veranlagung durch eine Erhöhung der bestehenden Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und von Absetzbeträgen (984/A 26. GP 43). Mittels V des BMSGPK kann es zu einer weiteren Reduktion kommen, dann verringert sich der Anteil der Pflichtversicherten um 0,1 % auf 6,7 % (§ 358 Abs 1 Z 3 idF BGBl I 2015/118).
B. Jüngere Entwicklung
2
In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des Gesamtpakets zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 eine Krankenversicherungsbeitragserhöhung um 0,1 % für die Jahre 2005 bis 2008 vereinbart (702 BlgNR 22. GP 10; BGBl I 2004/156). Ab betrug der Krankenversicherungsbeitrag 8,5 %. Mit wurde dieser Beitragssatz herabgesetzt (BGBl I 2007/101). Der Beitragssatz sollte für die nach dem GSVG versicherten erwerbstätigen Personen auf das Niveau der Arbeiter/Angestellten/Bauern gesenkt werden. Gleichzeitig kam es in Umsetzung des Regierungsprogramms für die 23. Gesetzgebungsperiode in diesem Bereich zu einer Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,15 Prozentpunkte zur Absicherung der Liquidität der gesetzlichen Krankenversicherung (297 BlgNR 23. GP 11 f). Seit betrug der allgemeine Beitragssatz daher 7,05 %.
Seit (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118) ist der Krankenversicherungsbeitrag iHv 7,65 % in Form eines einzigen Beitragssatzes festgeschrieben. Bis zum setzte sich der Gesamtbeitragssatz aus dem Beitrag zur Krankenversicherung iHv 7,05 %, dem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gem § 27a iHv 0,5 % sowie dem Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung gem § 27d iHv 0,1 % zusammen. § 27a und § 27d wurden durch das BGBl I 2015/118 aufgehoben, um das System einfacher und übersichtlicher zu gestalten.
II. Pensionsversicherungsbeitrag
A. Höhe
3
Der einheitliche Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt seit dem Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBl I 2004/142) 22,8 % der Beitragsgrundlage. Von diesen 22,8 % entfallen 18,5 % auf den Versicherten sowie 4,3 % auf den Bund (Partnerleistung).
3a
Pensionsaufschub: Wird die Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen, wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag um 50 % gekürzt und aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen (Abs 6 idF des SVÄG 2016 BGBl I 2017/29). Der Eigenanteil beträgt in diesem Fall 9,25 %. Die Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrags gebührt im Ausmaß von maximal 36 Kalendermonaten ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Regelalterspension (Bonusphase). Diese „Bonusphase“ erstreckt sich daher im Regelfall bei Frauen derzeit vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Regelalterspension erst später erfüllt, verschiebt sich auch die Bonusphase. Damit soll zusätzlich zum bestehenden Aufschubbonus von 4,2 % der Leistung pro Jahr ein positiver Anreiz für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus geschaffen werden. Die Gutschrift am Pensionskonto erfolgt freilich auf Basis der vollen Beitragsgrundlage.
Die Halbierung des Eigenanteils an den Pensionsversicherungsbeiträgen findet nur in einem beschränkten Zeitraum, nämlich nur in den für die Erhöhung nach § 143a bzw § 5 Abs 4 APG zu berücksichtigenden Monaten statt. Dabei ist nach dem BVwG zwischen § 143a und § 5 Abs 4 APG zu differenzieren, wobei sich nach § 143a nach den Umständen des Einzelfalls auch eine mehr als vier Jahre dauernde Bonusphase ergeben kann (BVwG L503 2201203-2).
B. Jüngere Entwicklung
4
Im Zuge des Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde ab eine schrittweise Anhebung des GSVG-Beitragssatzes beschlossen (jährliche Steigerung um 0,25 % von 15 % auf 17,5 %, siehe aber Rz 6). Der ursprünglich unterschiedliche Beitragssatz zwischen ASVG und GSVG hatte folgende Begründung: Selbständige haben den kompletten Beitrag selbst zu tragen, da keine Teilung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wie nach ASVG vorgesehen ist. Weiters beinhaltet der Versicherungsverlauf eines selbständig Erwerbstätigen in der Regel auch Zeiten unselbständiger Beschäftigung, für die kein adäquater Mitteltransfer zwischen den Pensionsversicherungen der Unselbständigen und Selbständigen erfolgt (653 BlgNR 22. GP 18).
5
Die Festlegung eines einheitlichen Beitragssatzes im Zuge des Pensionsharmonisierungsgesetzes hatte auch eine Änderung von § 34 zur Folge. Nunmehr ist stattdessen in § 27 Abs 2 lit b geregelt, dass die steuerlichen Ersatzmaßnahmen für Gewerbetreibende nach dem Entfall der Gewerbesteuer als Beitrag in die Pensionsversicherung fließen (653 BlgNR 22. GP 18). Diese Partnerleistung des Bundes sollte nach dem ursprünglichen Plan von 7,55 % im Jahr 2006 schrittweise auf 5,30 % im Jahr 2015 sinken (siehe aber Rz 6).
Die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung beinhalten daher einen Teil, der vom Versicherten aufzubringen ist, sowie einen Teil, der vom Bund aufzubringen ist. Der Beitrag des Bundes setzt sich damit aus dem Steueraufkommen der Gewerbetreibenden und der Ausgleichsleistung des Bundes aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer und Unselbständige zusammen. Die Ausgleichsleistung des Bundes berücksichtigt auch die unterschiedliche Auswirkung von Arbeitslosigkeit und Krankheit in der Pensionsversicherung der GSVG-Versicherten (653 BlgNR 22. GP 18).
6
Das BBG 2011 (BGBl I 2010/111) zielte auf die Erhöhung des Eigenfinanzierungsgrades im Bereich der GSVG-Pensionsversicherung ab. Die Aufwendung des Bundes für die Partnerleistung wurde daher entsprechend verringert (981 BlgNR 24. GP, 208). Die zunächst vorgesehene schrittweise Anhebung des Beitragssatzes für die Zeit von bis von 16,5 % auf 17,5 % wurde abgeschafft und der Beitragssatz ab 1.1.2011mit 17,5 % festgesetzt.
Im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 (BGBl I 2012/35) wurde der Beitragssatz mit Jänner 2013 wiederum angehoben, und zwar auf 18,5 %. Im gleichen Ausmaß verminderte sich die Partnerleistung des Bundes auf nunmehr 4,3 %.
7
Die ursprünglich unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechts in der Pensionsversicherung für die neuen Selbständigen und die sonstigen Gewerbetreibenden wurde vom VfGH wegen mangelnder sachlicher Rechtfertigung aufgehoben (G7/00 ua, VfSlg 15.859).
III. Steuerliche Behandlung
8
Verpflichtende Beiträge zu einer gesetzlichen inländischen Kranken- oder Pensionsversicherung sind als Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig.
IV. Beitragsschuldner
9
Beitragsschuldner gem § 27 Abs 1 erster Satz sind die Pflichtversicherten, nicht aber bspw die Personengesellschaft. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft hat auf die konkrete Beitragsschuld der Gesellschafter keine Auswirkungen (VwGH 96/08/0333).
V. Monatsbeiträge
10
Grundsätzlich geht das GSVG von einem System von Monatsbeiträgen aus (vgl § 25 Abs 1, 5 und 10; Pačić § 27 Anm 2). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Abs 3) ist ungeachtet des Eintrittes des die Versicherungs- bzw Beitragspflicht auslösenden Sachverhaltes während des Laufes eines Kalendermonates („untermonatig“) der volle Beitrag zu entrichten; bei „untermonatigem“ Wegfall des die Versicherungspflicht auslösenden Sachverhaltes endet die Beitragspflicht erst mit dem letzten Tag des betreffenden Monates. Aus diesen - in einem Fall die Bemessung der Beiträge, im anderen Fall die Fortdauer der Beitragspflicht betreffenden - Regelungen folgt, dass ein „voller Monatsbeitrag“ auch dann zu entrichten ist, wenn der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt zeitlich nur einen Teil des betreffenden Kalendermonates umfasst (VwGH 90/08/0070). Die Beitragspflicht - anders als die Pflichtversicherung - beginnt daher immer mit dem Ersten eines Kalendermonats und erlischt mit dem Letzten eines Kalendermonats (Pačić § 27 Anm 2).
VI. Künstler
11
Gem Abs 1 sind Zahlungen, die aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, auf den Beitrag anzurechnen.
Gem § 16 K-SVFG leistet der Fonds Zuschüsse zu den von Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Dem Künstler wird von der SVS nur der um den Zuschuss verringerte Beitrag vorgeschrieben. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung der Beitragszuschüsse sind im Wesentlichen (§ 17 K-SVFG): Antrag des Künstlers, Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Künstler gem § 2 K-SVFG, Pflichtversicherung des Künstlers in der Pensionsversicherung als neuer Selbständiger gem § 2 Abs 1 Z 4, maximale Gesamteinkünfte von 30.930,90 € (2021), Erhöhung für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe um 2.855,16 € (2021) pro Jahr. Weiters ist es erforderlich, dass gem § 17 K-SVFG die Gesamteinkünfte oder Gesamteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit (inkl künstlerischer Nebentätigkeiten) laut Einkommensteuerbescheid mindestens 5.710,32 € (2021) betragen. Zur weiteren Erleichterung sind Durchrechnungsbestimmungen vorgesehen, unter gewissen Voraussetzungen kann dieses Erfordernis auch entfallen (BGBl I 2015/15). Durch diese Regelungen ist es dem Künstler nunmehr leichter möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Beitragszuschusses zu erfüllen. Der Zuschuss beträgt max 1.896 € (2021) pro Kalenderjahr.
12
Gem § 189a wurde im Rahmen des KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetzes (BGBl I 2010/92) bei der SVS für alle Kunstschaffenden, insb für die als Künstler iSd § 2 Abs 1 K-SVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum eingerichtet. Dieses Servicezentrum hat insb folgende Aufgaben (siehe § 189b): Erteilung von Auskünften in versicherungs- und beitragsrechtlichen Angelegenheiten, Unterstützung bei Melde- und Auskunftspflichten sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen. Berufsanfänger werden besonders unterstützt. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde auch für Künstler die Möglichkeit der Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gem § 22a K-SVFG geschaffen (§ 4 Abs 1 Z 9).