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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4312-0

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 25 Beitragsgrundlage

Johannes Pflug

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Bildung der Beitragsgrundlage (Abs 1 und 2)
A.
Allgemeines
1- 3
B.
Versicherungspflichtige Einkünfte
4- 9
C.
Hinzurechnungsbeträge
1.
Investitionsfreibetrag (Abs 2 Z 1)
2.
Vorgeschriebene Beiträge zur PV, KV und AIV (Abs 2 Z 2)
11- 13
D.
Abzugsbeträge (Abs 2 Z 3)
1.
Sanierungsgewinne
14- 16
2.
Veräußerungsgewinne
17- 20
3.
Gemeinsame Bestimmungen
21- 23
II.
Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten (Abs 3)
24, 25
III.
Mindestbeitragsgrundlage (Abs 4 und 4a)
A.
Begriff
B.
Mindestbeitragsgrundlage für WK-Mitglieder
27, 28
C.
Neuzugänger
29- 33, 33
D.
Mindestbeitragsgrundlage für Neue Selbständige
34, 35
E.
Sich deckende Tätigkeiten
IV.
Endgültige Beitragsgrundlage (Abs 5-7)
A.
Permanente Nachbemessung
37- 40
B.
„Versteinerung“ von Beitragsgrundlagen
C.
Erhöhung der Beitragsgrundlage in der PV für Neuzugänger

I. Bildung der Beitragsgrundlage (Abs 1 und 2)

A. Allgemeines

1

Es bereitet Schwierigkeiten, ein gerechtes (dh Härtefälle möglichst vermeidendes), transparentes und administrierbares Modell der BGL-Bildung für selbständige Erwerbstätige zu finden. Während das DN gebührende Entgelt im Allgemeinen zeitnah feststeht, liegen die Einkünfte von selbständig Erwerbstätigen erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des ESt-Bescheides - vor.

2

Der Gesetzgeber hat sich zunächst entschieden, die BGL nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen. Dieser Regelung lag der Gedanke zugrunde, dass erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren der SVS die ESt-Bescheide zur Verfügung stehen und damit die Beitragsvorschreibung möglich ist.

3

Aufgrund zahlreicher Härtefälle ist ab die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung erfolgt (ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139). Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen BGL gem § 25a zu entrichten; an deren Stelle tritt gem Abs 6 nach Vorliegen des ESt-Bescheides die endgültige BGL.

B. Versicherungspflichtige Einkünfte

4

Gem Abs 1 sind für die Ermittlung der BGL nur Einkünfte aus der die Pflichtvers begründeten Erwerbsfähigkeit heranzuziehen (vgl VwGH 94/08/0127). Maßgebend sind regelmäßig die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Einkünfte, die anderen Einkunftsarten zugeordnet sind, fließen nur ausnahmsweise in die BGL nach dem GSVG ein. In der Praxis ist dies im Garagierungsgewerbe der Fall (Beitragspflicht der daraus erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; vgl Seidl/Kreimer-Kletzenbauer, Die Beitragsvorschreibung nach dem GSVG, S 8).

5

Hins GSVG-versicherter geschäftsführender GmbH-Gesellschafter ordnet Abs 1 letzter Satz an, dass sich deren BGL aus der Summe der Einkünfte als Geschäftsführer und Gesellschafter zusammensetzt. In der Vergangenheit konnte die SVS nur ausnahmsweise (vgl VwGH 2011/08/0108; dazu Shubshizky, Gewinnausschüttung und GSVG-Beitragsgrundlage, ASoK 2012, 115) die Höhe der Kapitaleinkünfte (= Einkünfte als Gesellschafter) eines (geschäftsführenden) Gesellschafters erkennen, weil diese im ESt-Bescheid nicht aufscheinen, sondern mittels Kapitalertragsteuer endbesteuert sind. Nach der Verwaltungspraxis blieben daher die Kapitaleinkünfte (wohl entgegen dem Gesetzeswortlaut) bei der Bildung der BGL regelmäßig außer Ansatz (Seidl/Kreimer-Kletzenbauer, aaO). Auch für diesen Vers-kreis waren im Ergebnis die Einkünfte gem § 22, 23 EStG maßgebend.

Diese Verwaltungspraxis hat sich im Jahr 2016 geändert. In Einzelfällen wurden die Vers aufgefordert, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekanntzugeben. Solange die Vers dieser Auskunftspflicht nicht nachkamen, wurden die Beiträge gem § 27 Abs 5 auf Basis der HBGL vorgeschrieben (dazu Shubshizky, Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage, ASoK 2014, 33).

Auf der Grundlage der durch BGBl II 2020/38 geänderten V des BMF betreffend die Durchführung der Übermittlung der Einkommensteuerdaten an die SVS müssen seit auch die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung - sohin die Höhe der Gewinnausschüttungen - von gem § 2 Abs 1 oder 4 vers geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern elektronisch der SVS übermittelt werden. Ab diesem Zeitpunkt werden Gewinnausschüttungen ausnahmslos bei der Beitragsvorschreibung berücksichtigt (vgl Neumann, Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, ASoK 2020, 350).

5a

Nach der Verwaltungspraxis der SVS haben Gewinnausschüttungen auch bei gem § 2 Abs 1 Z 4 vers geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern Bedeutung. Sie werden sowohl für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtvers besteht (also die Vers-Grenze gem § 4 Abs. 1 Z 6 überschritten wird), als auch für die Ermittlung der BGL-Höhe herangezogen. Im Schrifttum (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 25, 25a Rz 15; Neumann, ASoK 2020, 352) wird das mit der Begründung abgelehnt, dass der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 4 nur an Einkünfte gemäß § 22, 23 EStG anknüpfe und Einkünfte gem § 27 EStG nicht erfasse. Nach Shubshizky (Handbuch der Sozialversicherung I 327) sollen bei Neuen Selbständigen Gewinnausschüttungen dann die Pflichtversicherung begründen, wenn eine geringfügige Tätigkeitsvergütung gewährt und gemeinsam mit der Gewinnausschüttung die Vers-Grenze überschritten wird. Eine Rsp dazu gibt es nicht.

6

Nach stRsp besteht eine Bindung der SVS an die im ESt-Bescheid ausgewiesenen Einkünfte (zuletzt VwGH 2008/08/0103). Sie darf nur beurteilen, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtvers nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammen (VwGH 2003/08/0169). Die Zuordnung zu einer unrichtigen Einkunftsart geht zu Lasten des Vers. Daher ist auch das Vorbringen unbeachtlich, in den Einkünften aus Gewerbebetrieb seien auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten (VwGH 2003/08/0146). Indes kann ein geänderter ESt-Bescheid zu Wiederaufnahme des Verfahrens führen (vgl VwGH 2008/08/0217).

Keine Bindung besteht aber an Mitteilungen, die nach § 229a von der Abgabenbehörde der SVS übermittelt wurden, wenn der ESt-Bescheid dem Vers nicht zugestellt worden ist (VwGH 2006/08/0166). In diesem Fall ist die BGL nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ermitteln. Allenfalls ist auch eine Schätzung zulässig (VwGH 2012/08/0122).

7

Anknüpfungspunkt für die BGL-Bildung sind die versicherungspflichtigen Einkünfte, nicht das steuerliche Einkommen gem § 2 Abs 2 EStG. Insb Verlustvorträge, die steuerlich als Sonderausgaben geltend zu machen sind, vermindern daher die BGL nicht (VwGH 2002/08/0183, 2000/08/0114; dazu Pülzl, GSVG: Beitragsgrundlage und Wartetastenverlust, RdW 2002/665).

8

Einkünfte gem § 22, 23 EStG, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenübersteht (zB Folgeprovisionen, Lizenzgebühren), unterliegen nicht der Vers- und Beitragspflicht (vgl OGH 10 ObS 16/07m). Die SVS überprüft in diesem Fall, ob für den maßgebenden Zeitraum Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind. Zu beachten ist indes: Die Herausrechnung von Lizenzeinkünften aus einer aufgrund einer Pflichtvers bestehenden BGL kommt nicht in Betracht. Auch diese gehören zu der die Pflichtvers begründenden Erwerbstätigkeit (VwGH 2008/08/0103). Ebenso darf die BGL nicht um auf Folgeprovisionen entfallende Beiträge vermindert werden, die während einer aufrechten Pflichtvers zufließen (VwGH 2009/08/0202, 2009/08/0292).

9

Auch Übergangsgewinne, die beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (Umstellung von der Einnahmen-Ausgabenrechnung auf Bilanzierung) entstehen, zählen zu den versicherungspflichtigen Einkünften. Für eine Aufteilung auf vorangegangene Kalenderjahre fehlt eine gesetzliche Grundlage (VwGH 94/08/0289).

C. Hinzurechnungsbeträge

1. Investitionsfreibetrag (Abs 2 Z 1)

10

Die Bestimmung über die Hinzurechnung der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge ist durch das SRÄG 2015 (BGBl I 2015/162) aufgehoben worden. Sie hatte zuletzt infolge der Abschaffung des Investitionsfreibetrages durch das BBG 2001 (BGBl I 2000/142) keine inhaltliche Bedeutung mehr.

2. Vorgeschriebene Beiträge zur PV, KV und AIV (Abs 2 Z 2)

11

Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV zur Bildung der BGL nach dem GSVG ist durch die 19. Nov eingeführt worden. Dadurch sollte eine Angleichung an die BGL nach dem ASVG erreicht werden. Auch diese BGL enthält die DN-Anteile zur SV (Näheres EB 933 BlgNR 18. GP 23).

12

Den versicherungspflichtigen Einkünften werden gem Abs 2 Z 2 die vorgeschriebenen Beiträge zur PV, KV und - sofern eine Einbeziehung in die freiwillige AlV gem § 3 AlVG erfolgt ist - ALV hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgabe gelten. Die Hinzurechnung umfasst somit nicht die Beiträge zur SVS und den UV-Beitrag.

13

Nach stRspr sind die im und nicht für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen (VwGH 95/08/0303, 99/08/0152 ua). Dadurch kann es im Einzelfall zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist bspw der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von ESt-Bescheiden aus vergangenen Jahren (§ 229a) in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des VwGH gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum aus und ist diese Regelung nicht verfassungswidrig (2010/08/0032). Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächl entrichteten Beiträge. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächl als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind (VwGH 2010/08/0032, 2009/08/0006).

Im Falle der Herabsetzung der vorläufigen BGL gem § 25a Abs 5 (zu deren endgültiger Wirkung s § 25a Rz 8) werden jene Beiträge zur PV und KV hinzugerechnet, welche der verringerten BGL entsprechen.

D. Abzugsbeträge (Abs 2 Z 3)

1. Sanierungsgewinne

14

Sanierungsgewinne gem § 36 EStG beruhen auf einer Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung eines Betriebes. SV-rechtlich gibt es keinen Grund, Sanierungsgewinne für die Beitragsbemessung heranzuziehen (Pačić, GSVG § 25 Anm 8d).

15

Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der Herausrechnung von Sanierungsgewinnen aus der BGL ist (gemeinsam mit der Steuerbefreiung) mit Wirksamkeit abgeschafft (ASRÄG, BGBl I 1997/139) und durch das 2. SVÄG 2003 (BGBl I 2003/145) neuerlich eingeführt worden. Gem § 301 Abs 3 können Anträge auf Verminderung der BGL um Sanierungsgewinne erstmals für BGL des Jahres 2004 gestellt werden. Daher vermindern Sanierungsgewinne, die im Zeitraum zwischen und liegen, nicht die BGL nach dem GSVG (VwGH 2005/08/0110).

16

Abzugsbeträge sind aber nur Sanierungsgewinne, die eine tatsächliche Sanierungswirkung haben, dh geeignet sind, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht des Unternehmens reicht nicht aus. Ein Sanierungsgewinn ist daher nicht abzugsfähig, wenn das Unternehmen im Zuge des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde (VwGH 2010/08/0009). Unerheblich ist aber, durch wen das sanierte Unternehmen weitergeführt wird (VwGH 2010/08/0219).

2. Veräußerungsgewinne

17

Veräußerungsgewinne gem § 24 EStG sind Gewinne, die bei Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes, eines Betriebsteiles oder bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils erzielt werden. Diese Gewinne werden zu den betrieblichen Einkünften gem § 22, 23 EStG gerechnet (ausf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts12, Rz 567 ff).

18

Gem Abs 2 Z 3 ist die BGL um Veräußerungsgewinne zu vermindern, soweit der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Vers zugeführt (reinvestiert) worden ist. Seit der 23. Nov (BGBl I 1998/139) sind - entgegen der früheren Rsp (VwGH 96/08/0280) - Veräußerungsgewinne auch dann abzugsfähig, wenn die Investition in eine GmbH erfolgt, an der der Vers mit mehr als 25 % beteiligt ist.

19

Keine Verminderung der BGL tritt ein, wenn die Reinvestition in die Vermietung von Wohnungen (sohin in private Vermögensverwaltung) erfolgt (VwGH 97/08/0046) oder zur Tilgung von Schulden verwendet wird (VwGH 94/08/0262).

20

Besondere Probleme treten auf, wenn ein (nicht reinvestierter) Veräußerungsgewinn gem § 37 Abs 2 Z 1 EStG auf drei Jahre verteilt wird. In Kalenderjahren, in denen keine nach dem GSVG vers-pflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, entfällt naturgemäß auch die Beitragspflicht (vgl Rz 6). Ansonsten ist eine Herausrechnung aus der BGL selbst dann nicht möglich, wenn der Veräußerungsgewinn nach Beendigung der Pflichtvers, aber noch im betr Kalenderjahr zugeflossen ist (VwGH 93/08/0277). Das gilt auch, wenn in der Folge eine andere GSVG-pflichtige Erwerbstätigkeit (hier: Beendigung des Gast- und des Taxigewerbes mit Mai 2003, Beginn der Tätigkeit als Schilehrer mit Jänner 2004) ausgeübt wird (VwGH 2008/08/0162).

3. Gemeinsame Bestimmungen

21

Die Verminderung der BGL um Veräußerungs- oder Sanierungsgewinne darf bei Neuen Selbständigen nicht dazu führen, dass die Vers-grenzen gem § 4 Abs 1 Z 5 und 6 unterschritten werden. Eine Ausnahme von der Pflichtvers ist aus diesem Grund nicht zulässig.

22

Die SVS kann aufgrund des ESt-Bescheides nicht (immer) erkennen, ob in den Einkünften gem § 22, 23 EStG Veräußerungs- oder Sanierungsgewinne enthalten sind. Daher kann die Minderung der BGL nur durch Antragstellung„binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Teilbetrages (§ 35 Abs 3) der endgültigen Beiträge“ geltend gemacht werden.

23

Beispiel:

Der ESt-Bescheid für das Jahr 2021 enthält einen reinvestierten Veräußerungsgewinn und wird im Jahr 2022 der SVS übermittelt. Sofern in der Zwischenzeit weder ein Pensionsantrag gestellt noch eine Beendigung der Pflichtvers erfolgt ist, beginnt der Lauf der Jahresfrist mit .

II. Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten (Abs 3)

24

Gem Abs 3 sind Einkünfte aus mehreren Erwerbstätigkeiten, welche die Pflichtvers nach dem GSVG begründen, für die Bildung der BGL zusammenzurechnen. Dazu zählen insb auch Einkünfte aus den in § 2 Abs 1 Z 4 und § 2 Abs 3 genannten Erwerbstätigkeiten (Pačić, GSVG, § 25 Anm 10).

25

Ein Sonderproblem tritt auf, wenn ein Vers mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die einerseits zur Pflichtvers gem § 4 Abs 4 ASVG, andererseits zur Pflichtvers nach dem GSVG führen. Die SVS kann (zunächst) nicht erkennen, für welchen Teil der Einkünfte bereits Beiträge an die GKK abgeführt worden sind, weil der ESt-Bescheid die gesamten Einkünfte kumuliert ausweist. Dem Vers ist eine Offenlegung jener Einkünfte zu empfehlen, für die bereits Beiträge nach dem ASVG bezahlt worden sind (Höfle, Falsche Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage bei Selbständigen, ASoK 2002/166). Letztlich ist es aber die Pflicht der Behörde zu prüfen, ob Einkünfte gem § 22, 23 EStG nicht bereits zu einer Pflichtvers gem § 4 Abs 4 ASVG geführt haben (VwGH 2007/08/0015).

III. Mindestbeitragsgrundlage (Abs 4 und 4a)

A. Begriff

26

Auf der Basis der MBGL sind die SV-Beiträge zu entrichten, wenn die gem Abs 2 errechnete BGL den Wert der im Einzelfall geltenden MBGL unterschreitet. Die ursprünglich für alle Vers einheitliche MBGL ist in der Zwischenzeit aufgespalten worden (zur historischen Entwicklung ausf Pačić, GSVG § 25 Anm 11; Ficzko/Schruf, § 25, S 9 f). Derzeit gelten unterschiedlich MBGL für WK-Mitglieder und Neue Selbständige.

B. Mindestbeitragsgrundlage für WK-Mitglieder

27

Infolge der Neufassung des § 25 Abs 4 durch das StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) und das SRÄG 2015 (BGBl I 2015/162) entfiel mit die reduzierte MBGL für Neugründer (in der Höhe von 537,78 € monatl) in den ersten drei Kalenderjahren. Weiters wurde dadurch die monatl MBGL in der PV und KV auf den Wert der Geringfügigkeitsgrenze (2021: 475,86 €) verringert.

28

In der PV ist allerdings eine Übergangsregel vorgesehen (§ 359 Abs 3a). Danach erfolgt die Absenkung in Zwei-Jahres-Schritten beginnend ab dem Jahr 2018. Erst im Jahr 2022 entspricht die MBGL dann der Geringfügigkeitsgrenze.

Im Jahr 2021 beträgt somit für alle gem § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Vers die monatl MBGL in der PV 574,36 €und in der KV 475,86 €.

C. Neuzugänger

29

Als Begünstigung für Neuzugänger gilt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtvers gem § 2 Abs 1 Z 1-3 in der KV (nicht aber in der PV!) die MBGL als feste BGL; es erfolgt keine Nachbelastung (§ 25a Abs 4). Unabhängig von der Höhe der tatsächl erzielten Einkünfte beträgt der Beitrag im Jahr 2021 32,36 € monatl (475,86 × 6,8 % - vgl § 27 Rz 1).

30

Das Gesetz stellt auf das Kalender- und nicht auf das „Natural“jahr ab.

30a

Beispiel:

Erstmalige Gründung im April 2021; die Neuzugängereigenschaft besteht bis .

31

Die Neuzugängereigenschaft besteht nur dann, „wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat“ (§ 25a Abs 4).

Nach der - infolge des auch nach der Neufassung dieser Bestimmung durch das SRÄG 2015 unveränderten Gesetzeswortlautes weiter anwendbaren - Rsp ist damit nur die Pflichtvers gem § 2 Abs 1 bis 3, nicht aber jene nach § 2 Abs 1 Z 4 gemeint (VwGH 2008/08/0212). Eine vorangegangene Pflichtvers als Neuer Selbständiger schließt also die Anwendung der festen BGL in der KV nicht aus.

32-33

(entfallen)

D. Mindestbeitragsgrundlage für Neue Selbständige

34

Nach der Abschaffung der Versicherungsgrenze I (Neufassung des § 4 Abs 1 Z 5, Aufhebung des § 4 Abs 1 Z 6) durch das StRefG 2015/16 (dazu § 4 Rz 8) gilt für alle Neuen Selbständigen in der PV und KV die Geringfügigkeitsgrenze (2021: 475,86 € monatl) als MBGL.

35

Für Neue Selbständige sind keine Gründerbegünstigungen, insb keine feste BGL in den ersten beiden Kalenderjahren vorgesehen. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken angesichts der diesem Personenkreis dauernd gewährten Begünstigung des Entfalls der Beitragspflicht bei Einkünften unter der Vers-Grenze (VfGH G 20/07).

E. Sich deckende Tätigkeiten

36

Bei gleichzeitiger Pflichtvers gem § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs 1 Z 4 gelten die für WK-Mitglieder vorgesehenen MBGL (§ 25a Abs 1 Z 1; Rz 27-33; zur Zusammenrechnung der Einkünfte Rz 24).

IV. Endgültige Beitragsgrundlage (Abs 5-7)

A. Permanente Nachbemessung

37

Die laufende Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgt auf der Basis der gem § 25a gebildeten vorläufigen BGL. Sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gem Abs 6 die endgültige BGL an die Stelle der vorläufigen BGL. Die erforderlichen Daten sind gem § 229a von den Abgabenbehörden des Bundes der SVS zu übermitteln (vgl Rz 3). Die Nachbemessung entfällt, wenn eine feste BGL zur Anwendung gelangt (vgl Rz 29 ff; Abs 9) oder die „Versteinerung“ einer vorläufigen BGL eingetreten ist.

38

Die BGL nach dem GSVG ist eine monatliche BGL. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der vers-pflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl Abs 1). Insb bei vorübergehender Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr können daher auf den ersten Blick gering erscheinende Jahreseinkünfte zu hohen monatlichen BGL führen (vgl das Beispiel in Seidl/Kreimer-Kletzenbauer aaO, S 7 f).

Gem Abs 5 darf aber die HBGL von 6.475 € monatl (2020) nicht überschritten werden.

39

Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige BGL ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus § 35 Abs 3. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückforderbar.

40

Die Beiträge zur SVS werden gem § 52 Abs 3 BMSVG nicht nachbemessen.

B. „Versteinerung“ von Beitragsgrundlagen

41

Gem Abs 7 gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige BGL als endgültige BGL. Diese Regelung kann für Vers nachteilig sein, deren vorläufige - gem § 25a Abs 1 Z 2 auf der BGL des drittvorangegangenen Jahres errechnete - BGL hoch ist und nicht der aktuellen (schlechteren) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn entspricht. ESt-Bescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVS einlangen, können auch in diesem Fall nicht zu einer Korrektur der bereits „versteinerten“ vorläufigen BGL führen (VwGH 2010/08/0070, 2010/08/0244). Das gilt auch für die Vorschreibung von Differenzbeiträgen (dazu § 26 Rz 4 ff) im Rahmen einer Mehrfachvers (VwGH Ra 2019/08/0129).

Abhilfe schafft der durch das 4. SRÄG (BGBl I 2009/147) eingeführte und mit in Kraft getretene § 25a Abs 5 (ausf § 25a Rz 8), der eine (endgültige) Herabsetzung der vorläufigen BGL ermöglicht. Eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung ist freilich unzulässig (VwGH 2010/08/0070).

C. Erhöhung der Beitragsgrundlage in der PV für Neuzugänger

42

Gem Abs 6a besteht für Neuzugänger, die gem § 2 Abs 1 Z 1-4 pflichtvers sind, in den ersten drei Kalenderjahren die Möglichkeit, die BGL in der PV auf die für das jeweilige Kalenderjahr geltende HBGL zu erhöhen (HBGL aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen).

Ein entspr Antrag ist spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag zu stellen und für BGL ab (seit) dem Jahr 2004 zulässig (§ 298 Abs 1). Ein Nachweis über tats erfolgte Investitionen und deren Höhe muss nicht erbracht werden (Pačić, GSVG § 25 Anm 16a).

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