GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 4 Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 17 GSVG (und § 15 BSVG); vgl weiters § 32 ASVG.
Die SVS ist funktionell Bundesbehörde, was es der Volksanwaltschaft ermöglicht, Anträge auf Prüfung von Rechtsvorschriften auf Verordnungsebene an den VfGH zu stellen (VfSlg 14.593).
2
Die SVS ist durch Bundesgesetz zur Führung des Wappens der Republik berechtigt (vgl Abs 1 iVm § 4 Abs 4 WappenG). Zum Wappen s auch § 1 WappenG iVm Art 8a Abs 2 B-VG sowie die Anlage 1 des WappenG.
3
Die SVS ist ein Selbstverwaltungskörper iSd Art 120a–120c B-VG. Der VfGH hat zuletzt in VfGH G 78–81/2019 (Anlass: die mit BGBl I 2018/100 durchgeführte Kassenfusion und Neuorganisation der fünf neu strukturierten bzw verbleibenden SVT) grundlegende Aussagen zur Selbstverwaltung getroffen.
Bereits in VfSlg 17.023 (Anlass: Organisation des HV) führte das Höchstgericht aus, dass die Einrichtung einer Selbstverwaltungskörperschaft zunächst nicht bedeutet, dass der Gesetzgeber bei deren rechtlicher Gestaltung einschl ihrer Organe völlig frei wäre, weil dem Verfassungsgesetzgeber „nicht zugesonnen werden“ kann, er habe die Selbstverwaltung auch von anderen wesentlichen Grundprinzipien des Bundesverfassungsrechts ausgenommen. So ist bei der S...