zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4823-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 102a Betriebshilfe (Wochengeld)

Walter Schober

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Eintritt des Versicherungsfalls
25
III.
Anspruchsberechtigte
67
IV.
Anspruchsdauer (Abs 1)
812
V.
Anspruchshöhe
1315

I. Allgemeines

1

Wochengeld (Betriebshilfe) wird neben dem GSVG auch nach dem ASVG (§ 162) und dem BSVG (§ 98) gewährt.

II. Eintritt des Versicherungsfalls

2

Gem § 80 Z 2 tritt der VF mit dem Beginn der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin bzw bei einer Frühgeburt mit der tatsächlichen (früheren) Geburt ein. Greift „unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes“ (Abs 1 führt dies ausdrücklich so an und daher sind die Bestimmungen des MSchG sinngemäß anzuwenden) nach § 3 Abs 3 MSchG ein außerordentliches (individuelles) Beschäftigungsverbot, wenn also die Mutter bereits vor dem Beginn der Schutzfrist aufgrund ärztlicher Anordnung (amtsärztliches Zeugnis oder Zeugnis eines Facharztes für Frauenheilkunde oder der Inneren Medizin [vgl Klarstellung durch BGBl I 2021/237]) nicht mehr arbeiten darf, weil ansonsten Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bestehen würde, gilt der VF auch als eingetreten. Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 und dem individuellen Beschäftigungsv...

Daten werden geladen...