GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 27 Beiträge zur Pflichtversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Krankenversicherungsbeitrag | ||
A. | Höhe | ||
B. | Jüngere Entwicklung | ||
II. | Pensionsversicherungsbeitrag | ||
A. | Höhe | ||
B. | Jüngere Entwicklung | ||
III. | Steuerliche Behandlung | ||
IV. | Beitragsschuldner | ||
V. | Monatsbeiträge | ||
VI. | Künstler |
I. Krankenversicherungsbeitrag
A. Höhe
1
Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 7,65 %. Mit dem StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) wurde per der Anteil der Pflichtversicherten auf 6,8 % reduziert und in Anlehnung an den Pensionsversicherungsbeitrag eine Partnerleistung des Bundes iHv 0,85 % eingeführt. Damit sollen als unbürokratische Maßnahme parallel zur Entlastung der Arbeitnehmer und Pensionisten auch im betrieblichen Bereich die Arbeitsanreize erhöht und die Abgabenbelastung reduziert werden. Die Entlastung der Arbeitnehmer und Pensionisten mit kleinen und mittleren Einkünften erfolgt im Wege der Veranlagung durch eine Erhöhung der bestehenden Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und von Absetzbeträgen (984/A 26. GP 43). Mittels V des BMSGPK kann es zu einer weiteren Reduktion kommen, dann verringert sich der Anteil der Pflichtversicherten um 0,1 % auf 6,7 % (§ 358 Abs 1 Z 3 idF BGBl I 2015/118)...