GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 26 Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beitragsgrundlage bei unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Ereignissen (Abs 1 und 2) | |
II. | Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung (Abs 3 bis 7) |
I. Beitragsgrundlage bei unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Ereignissen (Abs 1 und 2)
1
Abs 1 gibt dem Vers die Möglichkeit, eine alternative BGL in der PV zu beantragen, wenn sich seine Einkünfte aufgrund von im G näher beschriebenen Ereignissen verringern oder zur Gänze entfallen. Dadurch sollen Nachteile hins der Pensionshöhe vermieden werden.
1a
Der Begriff „Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz“ soll nach Ansicht der SVS nicht zu eng ausgelegt werden. Entscheidend ist, ob der Entfall oder die Minderung der Einkünfte epidemiebedingt ist. Daher kann die alternative BGL auch geltend gemacht werden, wenn bspw Beschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes Ursache für den Entfall/die Verminderung der Einkünfte sind.
2
Die Bildung der BGL erfolgt in diesen Fällen nach dem Durchschnitt der Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem erstmaligen Eintritt der Minderung oder des Entfalles. Für die Durchschnittsberechnung sind die tatsächl erzielten und nicht durch die HB...