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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4435-6

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 26 Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Johannes Pflug

Übersicht


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I.
Beitragsgrundlage bei unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Ereignissen (Abs 1 und 2)
1- 3
II.
Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung (Abs 3 bis 7)
4- 11

I. Beitragsgrundlage bei unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Ereignissen (Abs 1 und 2)

1

Abs 1 gibt dem Vers die Möglichkeit, eine alternative BGL in der PV zu beantragen, wenn sich seine Einkünfte aufgrund von im G näher beschriebenen Ereignissen verringern oder zur Gänze entfallen. Dadurch sollen Nachteile hins der Pensionshöhe vermieden werden.

1a

Der Begriff „Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz“ soll nach Ansicht der SVS nicht zu eng ausgelegt werden. Entscheidend ist, ob der Entfall oder die Minderung der Einkünfte epidemiebedingt ist. Daher kann die alternative BGL auch geltend gemacht werden, wenn bspw Beschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes Ursache für den Entfall/die Verminderung der Einkünfte sind.

2

Die Bildung der BGL erfolgt in diesen Fällen nach dem Durchschnitt der Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem erstmaligen Eintritt der Minderung oder des Entfalles. Für die Durchschnittsberechnung sind die tatsächl erzielten und nicht durch die HBGL gedeckelten Einkünfte heranzuziehen (vgl VwGH 1260/78). Die sich daraus ergebende BGL darf aber die HBGL nicht überschreiten.

3

Ein entspr Antrag ist gem Abs 2 binnen einem Jahr ab Fälligkeit (§ 35) der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die alternative BGL begehrt wird, zu stellen. Diese Regelung ist missglückt. Für Schäden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 eingetreten sind, müsste die Sonder-BGL bis Ende Februar 2021 begehrt werden (vgl Hofer in Neumann, GSVG2 § 26 Rz 11). Zu diesem Zeitpunkt wird im Regelfall noch kein ESt-Bescheid für das Jahr 2020 vorliegen. Der Vers müsste also den Antrag zu einem Zeitpunkt stellen, in dem er noch keine genaue Kenntnis über die Höhe seiner Einkünfte hat. Eine Gesetzesänderung ist anzustreben.

II. Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung (Abs 3 bis 7)

4

Eine Mehrfachvers in der PV und KV liegt vor, wenn ein Vers gleichzeitig oder innerhalb eines Kalenderjahres hintereinander mehrere Tätigkeiten ausübt, welche die Pflichtvers nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen bewirken (Gründler, Die Pension4, 67). In diesem Fall begründet jede Erwerbstätigkeit ein eigenständiges Versicherungsverhältnis mit eigener Beitragspflicht (Windisch-Graetz, Probleme der Mehrfachversicherung, DRdA 2004, 524).

5

Aus Abs 3 ergibt sich der Vorrang der Pflichtvers nach dem ASVG bzw B-KUVG gegenüber den Versicherungstatbeständen nach dem GSVG (FSVG). ASVG-pflichtige Einkünfte sind auf die MBGL nach dem GSVG anzurechnen. Für die Bildung der vorläufigen BGL ist auf den Kalendermonat abzustellen; bei der Berechnung der endgültigen BGL ist eine jährliche Betrachtungsweise maßgebend (so auch VwGH 2009/08/0121, ausf Steiger, Die Mehrfachversicherung im Sozialversicherungsrecht, taxlex 2007, 68).

6

Das G trifft durch Bestimmungen über die Differenzvorschreibung (§§ 35a f) und die Beitragserstattung (§§ 70a ASVG, 24b B-KUVG, 127b GSVG) Vorsorge, dass die HBGL überschreitende Einkünfte nicht mehr mit Beiträgen zur PV und KV belastet werden.

7

Abs 4-6 treffen Regelungen für den Fall, dass aus mehreren die Pflichtvers begründenden Erwerbstätigkeiten insgesamt Einkünfte unter der gem § 25 Abs 4 in Betracht kommenden MBGL erzielt werden. In diesem Fall errechnet sich die BGL nach dem GSVG aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der MBGL nach dem GSVG und der BGL nach dem ASVG (B-KUVG).

8

(entfallen)

9

Abs 5 regelt die aliquote Aufteilung der BGL im Falle des Zusammentreffens versicherungspflichtiger Einkünfte nach dem GSVG und FSVG unter der MBGL. Dies ist wegen des unterschiedlichen Beitragssatzes erforderlich (vgl das Bsp in Ficko/Schruf, § 26, S 4).

10

Die Rechtsfolgen der Mehrfachvers treten nur ein, wenn mehrere Erwerbstätigkeiten verschiede Versicherungsverhältnisse begründen. Daher ist eine Mehrfachvers für erwerbstätige Pensionisten gem Abs 7 nur für den Bereich der KV vorgesehen. Die Beiträge zur PV sind jedenfalls auf der Basis der MBGL zu entrichten und führen (für Beitragszeiträume ab 2004) zur Höhervers gem § 143 (zur Verfassungsmäßigkeit VfGH B 418/90; 10 ObS 297/99w, zuletzt ausf VwGH 2009/08/0152).

11

Die Regeln der Mehrfachvers gelten nicht für öffentlich-rechtliche („pensionsversicherungsfreie“) DV, hins derer das PG bzw die entspr Landesgesetze zur Anwendung gelangen; im Bereich der KV auch dann nicht, wenn der Schutz durch eine KFA gegeben ist (vgl die Übersicht bei Steiger aaO S 70 f). Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH B 933/87 ua).

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