GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 1a Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
Übersicht
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I. | |||
II. | Einteilung der Geltungsbereiche nach Versichertengruppen | ||
A. | Personen mit Beginn des Versicherungsverlaufes ab 2005 (Abs 1) | ||
B. | Nach Geborene mit Versicherungszeiten nach SV-Gesetzen (Abs 2) | ||
C. | Vor Geborene | ||
I. Verhältnis APG zum GSVG
1
Der in § 1 APG festgelegte Geltungsbereich zeigt, dass mit dem APG nur ausgewählte Teile des Leistungsrechts und nicht alle Bestimmungen des Leistungsrechts der gesetzl PV geregelt sind. Das Leistungsrecht der PV lässt sich nur durch eine Zusammenschau beider Normenkomplexe ermitteln. Das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht verbleibt weiter vollständig im GSVG. Auch die Regelungen über die Pensionsanpassung bleiben weiter im GSVG geregelt, ebenso wie das Organisations- und Verfahrensrecht (Teschner/Pöltner, ASVG, § 1 APG Anm 1).
2
§ 1 Abs 2 APG definiert das APG als lex specialis zu den Regelungen der SV-Gesetze (Teschner/Pöltner, ASVG, § 1 APG Anm 8).
II. Einteilung der Geltungsbereiche nach Versichertengruppen
A. Personen mit Beginn des Versicherungsverlaufes ab 2005 (Abs 1)
3
Für BerufseinsteigerInnen ab dem Jahr 2005, die ab diesem Jahr erstmals in der gesetzl PV versichert sind, kommt das GSVG-Leistungsrecht nur mehr subsidiär zur Anwendung (vgl Pačić, GSVG, § 1a Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
4
Das APG regelt gem seinem § 1 Abs 1 das Pensionskonto (vgl § 139 Rz 11), den Anspruch auf AP und deren Ausmaß (vgl § 130 Rz 6, § 139 Rz 12), das Ausmaß der IP, BUP und EUP (vgl § 139 Rz 13) und das Ausmaß der Hinterbliebenenpension und Abfindung (vgl § 145 Rz 3, § 147 Rz 2, § 148a Rz 6).
B. Nach Geborene mit Versicherungszeiten nach SV-Gesetzen (Abs 2)
5
Für diese Gruppe ist das APG ab seinem Inkrafttreten () anzuwenden, allerdings mit vielen Modifikationen; so ist für diesen Personenkreis insb auch weiterhin das Übergangsrecht, das ein Auslaufen der vorzAP bei langer Versicherungsdauer bis 2017 vorsieht (vgl § 131 [aufgehoben] Rz 5 ff) und Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte enthält (vgl § 298 Rz 5 ff), gem § 16 Abs 3 APG weiterhin anzuwenden (Pačić, GSVG, § 1a Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Für diese Gruppe besteht daher ein Wahlrecht zw dem APG und dem ASVG, BSVG oder GSVG. Den (männl) Versicherten steht somit ein Wahlrecht zw den (vorz) AParten nach Altrecht und Neurecht zu. Den (weibl) Versicherten bleibt hins des gesetzl Anfallsalters nur das günstigere Altrecht erhalten (vgl Teschner/Pöltner, ASVG, § 16 APG Anm 2).
6
Die Pension für diesen Personenkreis ergibt sich aus einem Mix aus Alt- und Neurecht (zur Parallelrechnung gem § 15 APG vgl § 139 Rz 14).
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Personen, die bei Pensionsbeginn weniger als 5 % der Gesamtversicherungszeit im APG bzw nicht einmal zwölf VM nach dem APG erworben haben: Deren Pension wird ausschließlich gem § 15 Abs 5 APG nach dem ASVG, BSVG oder GSVG berechnet (Teschner/Pöltner, ASVG, § 1 APG Anm 9).
7a
Ab ersetzt die Kontoerstgutschrift die Parallelrechnung, wenn bis zum zumindest 1 VM nach dem APG oder den SV-Gesetzen erworben wurde (vgl näher § 139 Rz 14a).
C. Vor Geborene
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Für diese Gruppe regelt § 1 Abs 3 APG: Für sie gilt das APG nicht, mit Ausnahme der Korridorpension (vgl § 130 Rz 7) und der Schwerarbeitspension (vgl § 130 Rz 8). Für sie gilt wie bisher das Leistungsrecht nach den SV-Gesetzen.